Immobilienwissen

Neues Heizungsgesetz 2026: Was Eigentümer im Landkreis Lörrach jetzt wissen sollten

von Jessica Gempp

11 min

Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Es ersetzt das bisherige Gebäudeenergiegesetz, das umgangssprachlich „Heizungsgesetz“ heißt. Die 65-Prozent-Regel für erneuerbare Energien ist damit entfallen.

Stand: 17. August 2026

Das neue Heizungsgesetz sorgt weiterhin für viele Fragen: Darf künftig noch eine Gasheizung eingebaut werden? Ist eine Wärmepumpe verpflichtend? Welche Förderung gibt es – und was bedeutet das für den Wert einer Immobilie?

Bundestag und Bundesrat haben das Gebäudemodernisierungsgesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet. Am 28. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet, die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Weitere Teile, die die EU-Gebäuderichtlinie EPBD umsetzen, sollen voraussichtlich Anfang 2027 folgen.

Für Eigentümer im Landkreis Lörrach bedeutet das: Es gibt wieder mehr Wahlfreiheit bei der Heizung. Gleichzeitig sollten langfristige Betriebskosten und Förderbedingungen stärker als bisher berücksichtigt werden.

Gibt es eine allgemeine Wärmepumpenpflicht?

Nein, eine Wärmepumpe ist nicht verpflichtend. Die bisherige 65-Prozent-Regel ist mit dem neuen Gesetz entfallen. Sie schrieb unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass eine neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden muss.

Künftig können Eigentümer grundsätzlich wieder freier zwischen verschiedenen Heizsystemen wählen. Möglich bleiben unter anderem:

  • Wärmepumpen,
  • Fern- und Gebäudewärme,
  • Biomasseheizungen,
  • Hybridheizungen,
  • Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen.

Eine Wärmepumpe wird damit nicht allgemein verpflichtend. Trotzdem sollte die Entscheidung nicht allein danach getroffen werden, welche Heizung in der Anschaffung am günstigsten ist.

Gerade bei Gas- und Ölheizungen können über die gesamte Nutzungsdauer deutlich höhere Kosten entstehen.

Bleiben Gas- und Ölheizungen erlaubt?

Ja, neue Gas- und Ölheizungen dürfen weiterhin eingebaut werden. Für sie sollen künftig jedoch schrittweise höhere Anteile klimafreundlicher Brennstoffe gelten.

Vorgesehen ist folgende sogenannte Bio-Treppe:

  • ab 2029 mindestens 10 Prozent,
  • ab 2030 mindestens 15 Prozent,
  • ab 2035 mindestens 30 Prozent,
  • ab 2040 mindestens 60 Prozent,
  • ab 2045 vollständig klimaneutrale Brennstoffe.

Als klimafreundliche Brennstoffe kommen beispielsweise Biomethan, Bio-Öl, biogenes Flüssiggas oder klimaneutral erzeugter Wasserstoff infrage.

Für Eigentümer ist wichtig: Noch ist nicht absehbar, in welchen Mengen diese Brennstoffe später verfügbar sein werden und welche Preise verlangt werden. Hinzu kommen mögliche steigende CO₂-Kosten und Veränderungen bei den Gasnetzentgelten.

Eine neue Gasheizung kann deshalb beim Kauf günstig erscheinen, langfristig aber höhere Betriebskosten verursachen als zunächst erwartet.

Heizungsgesetz 2026: Heizung tauschen

Muss eine funktionierende Heizung ausgetauscht werden?

 

Nein. Das neue Heizungsgesetz führt keinen allgemeinen Austauschzwang für funktionierende Bestandsheizungen ein.

Bestehende Heizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und bei einem Defekt repariert werden. Niemand muss seine funktionierende Anlage allein aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen kurzfristig ersetzen.

Bei bestimmten älteren Standard- oder Konstanttemperaturkesseln können allerdings weiterhin Austauschpflichten greifen. Ausnahmen bestehen unter anderem für verschiedene Niedertemperatur- und Brennwertkessel.

Gerade bei älteren Anlagen sollte deshalb geprüft werden:

  • Welche Heiztechnik ist eingebaut?
  • Wie alt ist der Heizkessel?
  • Welche Reparaturen sind in den nächsten Jahren zu erwarten?
  • Fällt die Anlage unter eine gesetzliche Ausnahme?
  • Ist ein geplanter Austausch förderfähig?

Eine kurze Prüfung durch einen Heizungsfachbetrieb, Energieberater oder Schornsteinfeger kann hier Klarheit schaffen.

Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung?

 

Die kommunale Wärmeplanung zeigt, wie einzelne Gebiete künftig mit Wärme versorgt werden sollen. Sie ist keine Anschlussgarantie, aber eine wichtige Orientierung vor dem Heizungstausch.

Die kommunale Wärmeplanung bleibt auch im Landkreis Lörrach ein wichtiges Thema. Städte und Gemeinden untersuchen dabei, wie einzelne Gebiete künftig mit Wärme versorgt werden können.

Dabei kann es beispielsweise um folgende Lösungen gehen:

  • Ausbau eines Wärmenetzes,
  • Nutzung von Abwärme,
  • dezentrale Wärmepumpen,
  • Biomasse oder andere lokale Energiequellen.

Für Eigentümer kann die Wärmeplanung eine Orientierung sein. Ist in einem Wohngebiet konkret ein Wärmenetz vorgesehen, kann es sinnvoll sein, vor dem Einbau einer neuen eigenen Heizungsanlage den geplanten Ausbau abzuwarten.

Ein kommunaler Wärmeplan ist jedoch noch keine Anschlussgarantie. Entscheidend ist, ob bereits ein konkreter Zeitplan, ein Betreiber und realistische Angaben zu Anschluss- und Verbrauchskosten vorliegen.

Die Situation kann sich deshalb von Gemeinde zu Gemeinde und sogar zwischen einzelnen Stadtteilen deutlich unterscheiden. Wer in Lörrach, Weil am Rhein, Rheinfelden (Baden), Schopfheim, Steinen, Kandern, Grenzach-Wyhlen oder im Kleinen Wiesental Eigentum besitzt, sollte den Stand der Wärmeplanung deshalb direkt bei der eigenen Gemeinde erfragen. Ein Wert für den gesamten Landkreis hilft hier nicht weiter.

Neue KfW-Heizungsförderung seit 21. Juli 2026

 

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für die erste Wohneinheit sind maximal 28.000 Euro förderfähig, woraus sich ein Zuschuss von 8.400 Euro ergibt.

Parallel zum neuen Gesetz wurden auch die Bedingungen der KfW-Heizungsförderung angepasst. Die neuen Konditionen gelten seit dem 21. Juli 2026.

Für Wohngebäude gelten folgende Kostenobergrenzen:

  • 28.000 Euro für die erste Wohneinheit,
  • jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit,
  • jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit.

Die Kostenobergrenze ist nicht mit dem tatsächlichen Zuschuss gleichzusetzen. Bei einem Einfamilienhaus und ausschließlich 30 Prozent Grundförderung ergibt sich beispielsweise: 28.000 Euro × 30 Prozent = 8.400 Euro Zuschuss.

Kostet die neue Heizung mehr als 28.000 Euro, wird der übersteigende Betrag bei der Förderung der ersten Wohneinheit nicht berücksichtigt.

 

Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer

Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich zur Grundförderung einen Einkommensbonus erhalten. Vorgesehen sind:

  • 40 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro,
  • 30 Prozent bis 40.000 Euro,
  • 10 Prozent bis 50.000 Euro.

Für vermietende Eigentümer gilt dieser Einkommensbonus nicht.

Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, wird das für die Einstufung relevante Einkommen pauschal um 10.000 Euro reduziert. Das bedeutet nicht, dass Familien zusätzlich 10.000 Euro ausgezahlt bekommen. Der Betrag wird ausschließlich bei der Berechnung des Einkommensbonus berücksichtigt.

Eine Familie mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 40.000 Euro wird dadurch beispielsweise so behandelt, als läge das maßgebliche Einkommen bei 30.000 Euro.

 

Klimageschwindigkeitsbonus und maximale Förderung

Unter bestimmten Voraussetzungen können selbstnutzende Eigentümer zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus von zunächst 16 Prozent erhalten. Dieser Bonus ist insbesondere für den frühzeitigen Austausch bestimmter älterer Heizungen vorgesehen. Er wird nicht automatisch bei jedem Heizungstausch gewährt.

Die verschiedenen Förderbestandteile können kombiniert werden. Die Förderung ist dabei auf maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Rechnerisch ergäben Grundförderung, Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus zusammen 86 Prozent (30 + 40 + 16), ausgezahlt werden aber höchstens 80 Prozent.

Bei maximal 28.000 Euro förderfähigen Kosten wären damit theoretisch bis zu 22.400 Euro Zuschuss möglich: 28.000 Euro × 80 Prozent = 22.400 Euro. Dieser Höchstbetrag wird allerdings nur erreicht, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Boni erfüllt sind.

Förderbedingungen sinken ab 2027

 

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro. Auch der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 1. Februar 2027, und zwar halbjährlich jeweils zum 1. Februar und zum 1. August um vier Prozentpunkte. Für Antragstellungen ab dem 1. August 2028 wird er nicht mehr gewährt.

Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, sollte deshalb prüfen, ob ein früherer Antrag wirtschaftlich sinnvoll sein kann. Gleichzeitig sollte keine Investition allein wegen einer vermeintlich auslaufenden Förderung überstürzt werden. Entscheidend bleibt, dass die gewählte Heizung technisch zum Gebäude passt.

 

Welche bisherigen Förderungen entfallen?

Mit den neuen Förderbedingungen entfallen der bisherige Effizienzbonus und der Emissionsminderungszuschlag. Für das erste Quartal 2027 ist stattdessen ein neuer Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen geplant.

Nach den bisherigen Eckpunkten sollen Wärmepumpen, die die noch festzulegenden Anforderungen an eine Fertigung innerhalb der Europäischen Union erfüllen, einen zusätzlichen Bonus erhalten. Bei anderen Wärmepumpen soll die Grundförderung auf 15 Prozent sinken. Die genauen technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen sind derzeit noch nicht vollständig festgelegt.

 

Förderung unbedingt vor der Beauftragung prüfen

Der Antrag muss vor der verbindlichen Beauftragung gestellt werden. Wer zu früh einen Auftrag erteilt oder mit der Maßnahme beginnt, kann den Anspruch auf Förderung verlieren.

Eigentümer sollten nicht erst nach Bestellung oder Einbau der Heizung prüfen, ob eine Förderung möglich ist. Je nach Programm müssen vor Antragstellung bestimmte Unterlagen vorliegen. Dazu können unter anderem ein Angebot, eine Bestätigung zum Antrag und ein Vertrag mit entsprechender Förderklausel gehören.

Vor Vertragsabschluss sollten deshalb immer die aktuellen KfW-Bedingungen geprüft werden.

Welche Heizung passt zur eigenen Immobilie?

 

Das hängt vom einzelnen Gebäude ab, nicht vom Heizsystem allein. Ob eine Wärmepumpe, eine Hybridheizung oder ein anderes System sinnvoll ist, entscheidet sich am Bestand.

Wichtige Kriterien sind:

  • der Wärmebedarf,
  • die vorhandenen Heizkörper,
  • die notwendige Vorlauftemperatur,
  • der Zustand von Dach, Fassade und Fenstern,
  • die Investitionskosten,
  • die erwarteten Betriebskosten,
  • die verfügbaren Fördermittel,
  • mögliche Wärmenetzpläne der Gemeinde.

Eine Wärmepumpe kann auch in einem älteren Gebäude funktionieren. Nicht jedes Haus muss vorher vollständig saniert werden.

Manchmal reichen bereits einzelne Maßnahmen aus, beispielsweise größere Heizkörper, ein hydraulischer Abgleich oder die Dämmung bestimmter Gebäudeteile. In anderen Fällen ist eine umfassendere Sanierung wirtschaftlich sinnvoll. Deshalb sollte die Heizung nie isoliert betrachtet werden.

Welche Maßnahmen sich dabei tatsächlich auf den Wert auswirken, haben wir im Beitrag Wertsteigerung durch Sanierung zusammengestellt.

Auswirkungen auf den Immobilienverkauf im Landkreis Lörrach

 

Eine alte Heizung senkt den Wert nicht automatisch. Sie beeinflusst aber Kaufentscheidung, Finanzierung und Preisverhandlung.

Auch beim Immobilienverkauf im Landkreis Lörrach gewinnt der energetische Zustand einer Immobilie an Bedeutung. Kaufinteressenten achten verstärkt darauf:

  • wie alt die Heizung ist,
  • welche Energiekosten entstehen,
  • welche Sanierungen bereits erfolgt sind,
  • welche Investitionen in den nächsten Jahren notwendig werden,
  • ob Fördermöglichkeiten bestehen.

Eine ältere Heizungsanlage führt nicht automatisch zu einem festen Wertverlust. Sie kann jedoch die Kaufentscheidung, die Finanzierung und die Preisverhandlung beeinflussen.

Für Verkäufer ist deshalb eine transparente Vorbereitung wichtig. Hilfreich sind unter anderem:

  • Angaben zum Alter und Zustand der Heizung,
  • vorhandene Verbrauchsdaten,
  • der Energieausweis,
  • Nachweise über bereits durchgeführte Sanierungen,
  • eine erste Einschätzung möglicher Modernisierungskosten.

Nicht jede Maßnahme muss vor dem Verkauf noch umgesetzt werden. Häufig hilft bereits eine nachvollziehbare Darstellung, damit Kaufinteressenten die Situation realistisch einschätzen können.

 

Ganz klar: Eine gut sanierte Immobilie spart nicht nur Kosten, sondern hat in der Regel auch einen höheren Wert. Entscheidend ist dabei jedoch nicht allein eine alte Gasheizung. Auch die Dämmung, das Alter der Fenster und weitere energetische Maßnahmen spielen eine wichtige Rolle.

Ein Einfamilienhaus mit älterer Heizung kann energetisch also trotzdem gut dastehen, wenn an anderer Stelle bereits umfassend saniert wurde.

Wir merken außerdem, dass das Bewusstsein dafür bei Käufern zunehmend wächst. Als das Heizungsgesetz noch neu war, herrschte deutlich mehr Verunsicherung. Diese ist zwar teilweise noch vorhanden, inzwischen aber wesentlich geringer.

Fazit: mehr Wahlfreiheit, aber keine einfache Entscheidung

 

Das neue Heizungsgesetz 2026 gibt Eigentümern mehr Freiheit bei der Auswahl ihres Heizsystems. Eine Wärmepumpe ist nicht allgemein verpflichtend, und auch neue Gas- oder Ölheizungen bleiben grundsätzlich möglich.

Trotzdem sollten Eigentümer nicht nur auf die Anschaffungskosten achten. Steigende Anforderungen an Brennstoffe, mögliche CO₂-Kosten, die kommunale Wärmeplanung und veränderte Förderbedingungen können die langfristige Wirtschaftlichkeit deutlich beeinflussen.

Wer einen Heizungstausch oder eine energetische Sanierung plant, sollte deshalb frühzeitig verschiedene Möglichkeiten vergleichen und die individuelle Situation des Gebäudes prüfen lassen.

Für diesen Blogbeitrag haben wir uns von Energieberater Ilbert Worm fachlich beraten lassen. Er arbeitet bereits seit vielen Jahren mit uns zusammen, erstellt Energieausweise und unterstützt unsere Kunden bei Fragen rund um Energie, Sanierung und energetische Modernisierung. Als erfahrenen Ansprechpartner können wir Ihnen seinen Kontakt gerne empfehlen.

Häufige Fragen zum Heizungsgesetz 2026

Nein. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz ist die 65-Prozent-Regel entfallen. Eigentümer können wieder frei zwischen Wärmepumpe, Fern- und Gebäudewärme, Biomasse, Hybridheizung sowie Gas-, Öl- und Flüssiggasheizung wählen.

Ja. Neue Gas- und Ölheizungen bleiben grundsätzlich erlaubt. Für sie gilt jedoch die sogenannte Bio-Treppe: ab 2029 mindestens 10 Prozent klimafreundliche Brennstoffe, ab 2045 vollständig klimaneutrale Brennstoffe.

Nein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz führt keinen allgemeinen Austauschzwang für funktionierende Bestandsheizungen ein. Bestehende Anlagen dürfen weiter betrieben und bei einem Defekt repariert werden.

Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Für die erste Wohneinheit sind maximal 28.000 Euro förderfähig, woraus sich 8.400 Euro Zuschuss ergeben. Mit Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus sind bis zu 80 Prozent möglich, also höchstens 22.400 Euro.

Vor der verbindlichen Beauftragung. Wer zu früh einen Auftrag erteilt oder mit der Maßnahme beginnt, kann den Anspruch auf Förderung verlieren.

Nicht automatisch. Eine ältere Anlage führt zu keinem festen Wertverlust, kann aber die Kaufentscheidung, die Finanzierung und die Preisverhandlung beeinflussen.

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Jessica Gempp

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Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Energie-, Förder- oder Rechtsberatung. Für technische Empfehlungen und Förderanträge sollten qualifizierte Energieberater, Fachbetriebe und die zuständigen Förderstellen einbezogen werden.

Quellen (abgerufen am 17.08.2026):

  • Bundesregierung, Gebäudemodernisierungsgesetz: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/neues-gebaeudemodernisierungsgesetz-2430284
  • GEG-Infoportal des Bundes: https://www.gmodg.bund.de/
  • Verkündung im Bundesgesetzblatt am 28.07.2026, Inkrafttreten der wesentlichen Regelungen am 29.07.2026
  • KfW, Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458), Konditionen seit 21.07.2026, geprüft am 17.08.2026: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/Förderprodukte/Heizungsförderung-für-Privatpersonen-Wohngebäude-(458)/